Präambel
Erfolgreiche Wahlkämpfe erfordern neben politischer Überzeugungskraft auch eine verlässliche, transparente und rechtssichere Organisation. Die CDU Rheinisch-Bergischer Kreis bekennt sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit anvertrauten finanziellen Mitteln sowie zu klaren und nachvollziehbaren Entscheidungsstrukturen.
Ziel dieser Richtlinie ist es, den Kandidatinnen und Kandidaten einerseits größtmögliche Handlungsfreiheit im Wahlkampf zu ermöglichen, zugleich aber durch klare Regeln, Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen Risiken zu minimieren und die Integrität der Partei zu schützen. Insbesondere sollen Interessenkonflikte vermieden, Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und das Vertrauen von Mitgliedern, Spendern und Öffentlichkeit gestärkt werden.
Die Richtlinie schafft hierfür einen verbindlichen Rahmen, der Effizienz und Flexibilität im Wahlkampf mit den Anforderungen an Transparenz, Ordnungsmäßigkeit und Rechtssicherheit verbindet.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Wahlkämpfe in der Verantwortung des CDU-Kreisverbands Rheinisch-Bergischer Kreis, insbesondere für Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Nordrhein-Westfalen, zur Landrätin bzw. zum Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie für die Wahlen zum Kreistag des Rheinisch-Bergischen Kreises.
(2) Für Wahlkämpfe zum Europäischen Parlament gilt diese Richtlinie entsprechend für den auf den Kreisverband entfallenden Wahlkreisanteil. Dies berücksichtigt insbesondere, dass in der CDU NRW nur eine Landesliste und keine Wahlkreiskandidatin bzw. -kandidat aufgestellt wird und jede Listenkandidatin/jeder Listenkandidat für mehrere Kreisverbände des Bergischen Landes gemeinsam zuständig ist.
(3) Diese Inhalte dieser Richtlinie sollen ferner entsprechend analog für die Wahlkämpfe der Stadt- und Gemeindeverbände im Gebiet des Kreisverbands gelten.
§ 2 Grundsätze
(1) Die Planung, Durchführung und Abrechnung von Wahlkämpfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Nachvollziehbarkeit.
(2) Es ist eine klare Trennung zwischen politischer Entscheidungsverantwortung (Kandidatin/Kandidat) und finanzieller Abwicklung (Kreisgeschäftsstelle) sicherzustellen.
(3) Die Vorschriften des Parteiengesetzes sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind einzuhalten.
§ 3 Budgetaufstellung und -verwendung
(1) Der Kreisvorstand beschließt vor Beginn des Wahlkampfs im Einvernehmen mit der jeweiligen Kandidatin bzw. den jeweiligen Kandidaten ein Budget für den jeweiligen Wahlkampf.
(2) Innerhalb des zugewiesenen Budgets können Kandidatinnen und Kandidaten eigenständig über Wahlkampfmaßnahmen entscheiden, sofern diese dem Wahlkampf dienen und wirtschaftlich sind.
(3) Für die Beauftragung von Maßnahmen gelten folgende Wertgrenzen, die Regelungen zur Einbindung der Kreisgeschäftsstelle bleiben unberührt:
- bis 1.000 Euro brutto keine Einholung von Vergleichsangeboten erforderlich
- über 1.000 Euro bis 5.000 Euro brutto: Einholung mindestens eines Vergleichsangebots oder nachvollziehbare schriftliche Begründung der Auswahl,
- über 5.000 Euro brutto: Einholung von mindestens zwei Vergleichsangeboten oder nachvollziehbare schriftliche Begründung der Auswahl mit Zustimmung des Kreisvorstands oder eines von ihm beauftragten Gremiums.
(4) Aufträge dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden, um die Anwendung der Wertgrenzen zu umgehen. Wirtschaftlich zusammenhängende Maßnahmen gelten als ein einheitlicher Auftrag.
(5) Die Einhaltung des Budgets ist fortlaufend zu überwachen. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel eingegangen werden.
§ 4 Beauftragung von Leistungen
(1) Die Beauftragung von Leistungen im Rahmen des Wahlkampfs erfolgt grundsätzlich durch die Kreisgeschäftsstelle.
(2) Abweichend hiervon sind auch die Kandidatin bzw. der Kandidat sowie eine von ihr bzw. ihm benannte Wahlkampfleiterin bzw. ein benannter Wahlkampfleiter zur Beauftragung von Leistungen berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kreisgeschäftsstelle vorab informiert wurde und zugestimmt hat oder zumindest Kenntnis erlangt hat. Die Einhaltung des zugewiesenen Budgets ist dabei sicherzustellen.
(3) Beauftragung, sachliche Prüfung der Leistungserbringung und Zahlungsfreigabe sind organisatorisch zu trennen. Eine vollständige Wahrnehmung dieser Funktionen durch ein und dieselbe Person ist unzulässig.
(4) Jede Beauftragung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens eine Beschreibung der Leistung, den Preis oder eine Kostenschätzung, den Auftragnehmer sowie die Zuordnung zum Wahlkampfbudget enthalten.
(5) Vor der Beauftragung ist sicherzustellen, dass die Maßnahme dem Wahlkampf dient, wirtschaftlich ist und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Für Beauftragungen oberhalb der festgelegten Wertgrenzen gelten die Regelungen gemäß § 3.
(6) Unzulässig sind insbesondere Beauftragungen ohne Einbindung der Kreisgeschäftsstelle, nicht dokumentierte mündliche Beauftragungen sowie die nachträgliche Genehmigung bereits erfolgter Beauftragungen, sofern nicht ausnahmsweise ein unabweisbarer Grund vorlag.
§ 5 Rechnungsprüfung, Zahlung und Abrechnung
(1) Sämtliche Rechnungen sind zentral durch die Kreisgeschäftsstelle entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
(2) Der Ausgleich von Rechnungen erfolgt ausschließlich unbar, in der Regel per Banküberweisung durch die Kreisgeschäftsstelle.
(3) Vor Auszahlung erfolgt eine sachliche und eine rechnerische Prüfung im Vier-Augen-Prinzip. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde und der Beauftragung entspricht.
(4) Zahlungen dürfen erst nach vollständiger Prüfung und ordnungsgemäßer Freigabe erfolgen.
(5) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen eigene Wahlkampfausgaben grundsätzlich nur nach vorheriger Abstimmung mit der Kreisgeschäftsstelle tätigen oder verauslagen, um den Anforderungen des Parteiengesetzes Rechnung zu tragen.
(6) Kleinstausgaben bis zu einem Betrag von 100 Euro brutto, die für einen ordnungsgemäßen Wahlkampf erforderlich sind, können ausnahmsweise durch Kandidatinnen, Kandidaten oder beauftragte Personen ohne vorherige Zustimmung getätigt werden.
(7) Erstattungen erfolgen ausschließlich durch die Kreisgeschäftsstelle und ausschließlich per Banküberweisung nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege. Diese können digital eingereicht werden. Die Originalbelege müssen auf Anfrage nachgereicht werden.
(8) Für jede Ausgabe sind die zugrunde liegenden Unterlagen (Beauftragung, Rechnung, Leistungsnachweis bzw. Beleg) vollständig zu dokumentieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren.
§ 6 Reisekosten
(1) Reisekosten innerhalb des Gebiets des CDU-Kreisverbands Rheinisch-Bergischer Kreis werden weder den Kandidatinnen und Kandidaten noch Wahlkämpferinnen und Wahlkämpfern erstattet.
(2) Reisekosten zu Wahlkampfterminen außerhalb des Kreisgebiets können erstattet werden, sofern es sich um politisch oder organisatorisch bedeutsame Termine handelt und vorab die Zustimmung des Kreisvorstands oder eines von ihm beauftragten Gremiums eingeholt wurde.
§ 7 Spenden, Eigenanteil und Defizitausgleich
(1) Der Kreisvorstand kann für Kandidatinnen und Kandidaten einen Eigenanteil zur Finanzierung des Wahlkampfs festlegen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten wirken aktiv an der Einwerbung von Spenden mit und tragen Mitverantwortung für die Finanzierung des festgelegten Budgets. Spenden sind ausschließlich an den CDU-Kreisverband zu leisten. Kandidatinnen und Kandidaten dürfen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen keine Spenden persönlich annehmen. Es gelten die Regelungen des Parteiengesetzes.
(3) Ein Defizit liegt vor, wenn das gemäß § 3 Absatz 1 festgelegte Budget nicht durch entsprechende Spendeneinnahmen gedeckt wird. Ein solches Defizit ist durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten durch Spenden an den Kreisverband auszugleichen. Die Feststellung eines Defizits erfolgt durch den Kreisvorstand nach Abschluss des Wahlkampfes. Über die Modalitäten des Ausgleichs ist eine gesonderte Vereinbarung mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu treffen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Diese Richtlinie ist für alle an der Planung und Durchführung des Wahlkampfs Beteiligten verbindlich, insbesondere auch für Ausgaben von Untergliederungen der CDU oder Vereinigungen.
(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn des Wahlkampfs über die Inhalte dieser Richtlinie zu unterrichten.
(3) Abweichungen von dieser Richtlinie bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kreisvorstands oder eines von ihm beauftragten Gremiums.
(4) Diese Richtlinie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Kreisvorstand in Kraft und gilt bis auf Widerruf oder bis zum Inkrafttreten einer Neufassung.
Einstimmiger Beschluss des Kreisvorstandes der CDU Rheinisch-Bergischer Kreis vom 22. April 2026.

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